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Errichtende Umwandlung kann als Vermögensübertragung in der Gruppe qualifizieren

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturLukas Allram , Erik PinetzGES 2017, 330 Heft 6 v. 1.8.2017

Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Anforderungen Gruppenmitglied; Mindestbestandsdauer; errichtende Umwandlung; gruppeninterne Vermögensübertragung.

Normen: § 9 KStG

Im vorliegenden Fall besteht die Gruppe mit anderen Gruppenmitgliedern aber auch nach der strittigen Umgründung jedenfalls fort, was die vom Bundesfinanzgericht auch behandelte Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 erfüllt sind. Dass die rückwirkenden Rechtsfolgen eines Ausscheidens im Sinne des § 9 Abs 10 dritter Teilstrich KStG 1988 in diesem Fall einer gruppeninternen Vermögensübertragung nicht eintreten, entspricht vor dem Hintergrund der Erläuterung des (im Ministerialentwurf noch nicht enthalten gewesenen) § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 in der Regierungsvorlage (451 BlgNR 22. GP 22) der herrschenden Ansicht im Fachschrifttum (vgl in diesem Sinn in Auseinandersetzung mit dem hier angefochtenen Erkenntnis etwa Hirschler/Sulz/Oberkleiner, BFGjournal 2015, 465; Mechtler/Pinetz, RdW 2016, 291, und ecolex 2016, 261, jeweils mwN) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht worden (vgl das Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/13/0066, mit dem einer so argumentierenden Amtsbeschwerde stattgegeben wurde; dazu etwa Pinetz, GES 2016, 374). Das Bundesfinanzgericht hat das Vorliegen einer Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe verneint, weil das Vermögen „auf eine Kommanditgesellschaft“ übertragen worden sei. Es hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass das Vermögen der AG ertragsteuerlich nicht auf die Personengesellschaft, sondern im vorliegenden Fall zur Gänze auf die als Gruppenträgerin der Gruppe angehörende alleinige Kommanditistin übertragen wurde (vgl zu dieser besonderen Fallgestaltung etwa Hirschler/Sulz/Oberkleiner, aaO, 470; Mechtler/Pinetz, RdW 2016, 296, und ecolex 2016, 263; Jann/Rittsteuer/Schneider in Kofler, UmgrStG6, § 9 KStG Rz 114).

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