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Unterfertigung von Schriftstücken einer Aktiengesellschaft

JudikaturGES 2017, 256 Heft 5 v. 1.8.2017

Deskriptoren: Vorstand; Aktiengesellschaft; Vertretung.

Normen: § 72 AktG

§ 72 AktG (wonach der Vorstand in der Weise zu zeichnen hat, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen) ist nur eine Ordnungsvorschrift.

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