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Vermögensübernahme nach § 142 UGB - Anmeldung zum Firmenbuch

JudikaturGES 2017, 192 Heft 4 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Vermögensübernahme; Firmenbuchanmeldung; Zwangsstrafe.

Normen: § 142 UGB, § 3 Abs 1 Z 5 FBG

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern der übernehmende Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist.

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