Deskriptoren: Vorstiftung; Handelndenhaftung.
Normen: § 7 Abs 2 PSG
Die Vorgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann daher Rechtsgeschäfte abschließen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren einleiten oder daran teilnehmen.Deskriptoren: Vorstiftung; Handelndenhaftung.
Normen: § 7 Abs 2 PSG
Die Vorgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann daher Rechtsgeschäfte abschließen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren einleiten oder daran teilnehmen.