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Handelndenhaftung bei der Vorstiftung

JudikaturGES 2017, 152 Heft 3 v. 1.5.2017

Deskriptoren: Vorstiftung; Handelndenhaftung.

Normen: § 7 Abs 2 PSG

Die Vorgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann daher Rechtsgeschäfte abschließen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren einleiten oder daran teilnehmen.

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