„Best efforts“-Klauseln, also die Verpflichtung einer oder beider Parteien ein bestimmtes Vorhaben nach besten Kräften zu fördern, sind in der englischsprachigen Vertragspraxis nicht unüblich und kommen insbesondere bei Nebenpflichten in Anteils- und Unternehmenskaufverträgen zur Anwendung. Doch wie sind solche Klauseln auszulegen? Kommt dabei allenfalls ein anglo-amerikanisches Rechtsverständnis zur Anwendung und wie könnte dies vermieden werden? Wie weit reicht der Umfang einer solchen Bemühenszusage nach österreichischem Recht? Und was ist die Rechtsfolge einer Verletzung? Folgend sind Anhaltspunkte.