Der EuGH hat in der Rechtssache C-483/14 klargestellt, dass die Verschmelzungsrichtlinie von einem engen Verständnis der Sonderrechtsinhaber ausgeht und den Emittenten kein Recht zur Beendigung von Sonderrechten aufgrund der Verschmelzung einräumt. Der OGH hat in 1 Ob 93/16g die Vorgaben des EuGH bei einer Spaltung zur Anwendung gebracht. Die österreichische Transaktionspraxis ist seither in ihren Selbstverständlichkeiten erschüttert. Der Beitrag geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob ein Beendigungsrecht von Sonderrechten im Zuge von Verschmelzung und Spaltung besteht und welche Rechtsinhaber Sonderrechtsinhaber iSd § 226 Abs 3 AktG und § 15 Abs 5 SpaltG sind.