Deskriptoren: Unentgeltliche Übertragung; Mitunternehmeranteil; negatives Kapitalkonto.
Normen: § 24 EStG
In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind nach § 6 Z 9 lit a EStG die (negativen) Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach § 24 Abs 2 letzter Satz EStG kommt. Der Gesetzgeber nimmt mit der Regelung des § 6 Z 9 lit a EStG bewusst in Kauf, dass beim Rechtsvorgänger eingetretene Wertsteigerungen beim Rechtsnachfolger besteuert werden.