Deskriptoren: Strafverteidigung; betriebliche Veranlassung; KStG; EStG.
Normen: § 4 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Z 5 EStG, § 12 Abs 1 Z 4 KStG, § 12 Abs 1 UStG
Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen sind nach dem BFG bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Pönalgedanke und das im EStG vertretene Prinzip der „nicht normalen Betriebsführung“ greifen bei Kapitalgesellschaften nicht. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls zulässig, da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.