Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer GmbH und zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Erwägung, dass die Kompetenz für die Änderung die Kompetenz für die Auslegung einschließt, liegt nicht fern. Man nimmt in der Tat an, dass die Generalversammlung satzungsauslegende Beschlüsse fassen könne. – Der nachstehende Beitrag bietet eine kritische Analyse der hM und plädiert für eine alternative Orientierung.