Die Frage, wer bei verdeckten Ausschüttungen primär zur Haftung hinsichtlich nicht einbehaltener KESt herangezogen werden soll, wurde in jüngerer Vergangenheit kontroversiell diskutiert. Das Steuerreformgesetz 2015/20161 stellte sodann klar, dass die KESt primär dem Abzugsverpflichteten vorzuschreiben ist.
Deskriptoren: KESt; Vorschreibung; Haftung; Steuerreform.