Deskriptoren: Nachtragsliquidator; Notgeschäftsführer; Vergütung.
Normen: § 40 Abs 4 FBG, § 16 AußStrG, § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG
Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu.Deskriptoren: Nachtragsliquidator; Notgeschäftsführer; Vergütung.
Normen: § 40 Abs 4 FBG, § 16 AußStrG, § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG
Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu.