Deskriptoren: Gesellschafter; Verbraucher; Unternehmer.
Normen: § 1 Abs 2 KSchG
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.Deskriptoren: Gesellschafter; Verbraucher; Unternehmer.
Normen: § 1 Abs 2 KSchG
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.