Deskriptoren: Bucheinsicht; Gesellschafter; Verfahrenskosten.
Normen: § 22 Abs 2 GmbHG, § 10 Z 5c RATG
Dass einem Gesellschafter früher einmal bereits Einsicht gewährt wurde, macht ein weiteres Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.