Mit dem AbgÄG 2015 wurde die bisher höchst umstrittene Verwaltungspraxis zur Einkünftezurechnung bei „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaften (EStR 2000 Rz 104) weitgehend ausdrücklich im EStG verankert. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten damit Unsicherheiten in Folge der jüngeren (offenbar zuwiderlaufenden) Rechtsprechung beseitigt werden.