Deskriptoren: Amtshilfe; Ermittlungsmöglichkeit; Gruppenbesteuerung; Missbrauchsabwehr.
Normen: § 9 Abs 2 KStG 1988, § 115 BAO
Mit dem AbgÄG 2014 wurde § 9 Abs 2 KStG 1988 insoweit abgeändert, als Gruppenmitglieder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat mit umfassender Amtshilfe ansässig sein müssen. Erfüllen bisherige Gruppenmitglieder diese Voraussetzungen nicht, schieden sie zum 1. Jänner 2015 gleichsam „automatisch“ aus der Unternehmensgruppe aus. Diese Rechtsfolge hat das BFG als verfassungskonform erachtet.