Bestimmungen über die Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten finden sich in den §§ 174 und 175 UGB. Falls es sich bei der Gesellschaft um eine KG handelt, bei welcher keine natürliche Person unbeschränkt haftet, stellt sich die Frage, ob der Herabsetzung der Haftsumme analog § 55 Abs 2 GmbHG ein Gläubigeraufruf voranzugehen hat.