Eine Personengesellschaft nach dem UGB wird ua durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst (§ 131 Z 5 UGB). In diesem Fall können die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und die Fortsetzungserklärung gegenüber dem Masseverwalter abgeben. Dadurch gilt der insolvente Gesellschafter mit Wirkung der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden (§ 141 UGB).