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Offenlegungspflicht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern über den Jahresabschluss

JudikaturGES 2016, 68 Heft 2 v. 1.3.2016

Deskriptoren: Offenlegung; Jahresabschluss; Geschäftsführer; Meinungsverschiedenheiten.

Norm: § 283 UGB

Entstehen unter mehreren Geschäftsführern Meinungsverschiedenheiten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, haben die Geschäftsführer rechtzeitig Weisungen der Gesellschafter einzuholen.

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