Seit Kurzem ist es technisch möglich, diakritische Zeichen im Firmenbuch darzustellen. Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl I 2015/156 wurde in § 25 FBG für diesbezügliche Berichtigungen, und Anträgen auf Änderung der Firma, welche ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zum Gegenstand haben, befristete Gebührenbefreiungen normiert.