Das KStG 1988 enthält in seinem § 8 Abs 1 keine Legaldefinition des Phänomens von Einlagen von Gesellschaftern in Körperschaften, sondern setzt deren Existenz bereits voraus.1 Nach der Definition von Judikatur und Literatur sind Einlagen Vermögensvermehrungen bei einer Kapitalgesellschaft, die von Gesellschaftern (Anteilsinhabern) auf gesellschaftsrechtlicher Basis („causa societatis“) bewirkt werden.2 Diese bisherigen Umschreibungen der Einlage ergänzt nunmehr Marschner in dieser Dichte erstmalig (als erste Monographie ausschließlich zu dieser Thematik)3, durch umfangreiche weitere Untersuchungen dieses Begriffs und zwar sowohl vor einem rechtshistorischen als auch zwischen Deutschland und Österreich rechtsvergleichenden Hintergrund (Seiten 43 ff).