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Zur Außenhaftung von Geschäftsführern und Vorständen

AufsätzeHans-Georg KoppensteinerGES 2015, 379 Heft 8 v. 1.12.2015

Bei deliktischem Verhalten von Geschäftsführern/Vorständen haftet die Gesellschaft. Ihr stehen Regressansprüche zu, die bei der AG uU auch von deren Gläubigern geltend gemacht werden können. Der Text legt dar, dass Geschäftsleiter Dritten gegenüber daneben nur dann haften, wenn sie eine eigene, deren Interessen schützende Pflicht verletzt haben. Erörtert wird, wann dies der Fall ist.

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