Nach der bisherigen Praxis der Firmenbuchgerichte werden Zwangsstrafen nach § 283 UGB nicht nur verhängt, wenn eine Kapitalgesellschaft die fristgerechte Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterlässt, sondern bisweilen auch dann, wenn die eingereichten Rechnungslegungsunterlagen bestimmte Mängel aufweisen. Der vorliegende Aufsatz1 geht der Frage nach, ob und inwieweit diese Vorgangsweise zulässig bzw geboten ist.