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Realteilung einer OG durch Übertragung von Teilbetrieben auf die Gesellschafter und Fortführung der Teilbetriebe als nicht protokollierte Einzelunternehmen

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2015, 283 Heft 6 v. 1.8.2015

Der Begriff „Realteilung“ im Gesellschaftsrecht kommt vom Steuerrecht, er wird in § 27 UmgrStG definiert. Gesellschaftsrechtlich fällt ein solcher Vorgang unter § 3 Abs 1 Z 15 FBG, wenn durch die Realteilung ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird.

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