Deskriptoren: Minderheitsklage, actio pro socio, Insolvenz.
Normen: GmbHG § 48, IO § 7 Abs 1
Eine von Minderheitsgesellschaftern als Prozessstandschafter der Gesellschaft gemäß § 48 GmbHG geführte Klage ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft zu unterbrechen.