In Folge der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde nunmehr die umfassendste Reform der Bestimmungen über die Rechnungslegung im UGB seit dem RLG 19901 vorgenommen. Die bisherigen Regelungen bezüglich der Zwangsstrafenbestimmungen standen in erheblicher Kritik, diese manifestierte sich in zahlreichen nationalen Judikaten und sogar einem Urteil des EuGH.2 Nunmehr wurde die unionsrechtlich gebotene Adaptierung des UGB zum Anlass genommen, auch die Strafbestimmungen bezüglich der Offenlegung zu entschärfen und den Strafrahmen für Kleinstunternehmen zu senken.