Normen: KStG § 8, GmbHG § 18 Abs 5, BAO § 23
Bei Hingabe von Kapital durch die Gesellschaft an den Gesellschafter ist für die Qualifizierung dieser Kapitalhingabe als Kredit (und nicht als verdeckte Ausschüttung) die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht entscheidend. Diese kann auch aus dem Umstand der tatsächlichen Rückzahlung erschlossen werden.