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Rs DMC: EuGH zur Unionsrechtskonformität der Wegzugsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen

Angrenzendes SteuerrechtAufsatzGustav WurmGES 2014, 246 Heft 5 v. 1.6.2014

Nachdem der EuGH mittlerweile in einigen Verfahren11Vgl EuGH 29.11.2011, C-371/10 , National Grid Indus; EuGH 6.9.2012, C-38/10 , KOM/Portugal; EuGH 31.1.2013, C-301/11 , KOM/Niederlande; EuGH 25.4.2013, C-64/11 , KOM/Spanien; EuGH 18.7.2013, C-261/11 , KOM/Dänemark. die unionsrechtlichen Anforderungen an eine Entstrickungsbesteuerung bei Sitzverlegung eines Unternehmens bzw bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern näher präzisiert hat, wurde in der Rs DMC (C-164/12 , 23.1.2014) erstmals zur Frage der Zulässigkeit der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen Stellung genommen, bei der das eingebrachte Vermögen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat steuerhängig bleibt (sachliche Steuerpflicht), jedoch das Steuersubjekt umgründungsbedingt wechselt (persönliche Steuerpflicht). Im vorliegenden Beitrag sollen die Grundsätze dieser Entscheidung aufgezeigt werden. Mögliche Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des österreichischen Umgründungssteuerrechts sind Gegenstand eines weiteren Beitrags im nächsten Heft.

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