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EditorialGeorg KoflerGES 2014, 217 Heft 5 v. 1.6.2014

Bedeutung der „umfassenden Amtshilfe“. Im österreichischen Steuerrecht wurde in den vergangenen Jahren vielfach tatbestandlich an das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (Informationsaustausch) mit dem jeweiligen ausländischen Staat angeknüpft. Dies erklärt sich zT daraus, dass die grundfreiheitsrechtliche Judikatur des EuGH das Nichtbestehen einer solchen Amtshilfe als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung in- und ausländischer Situationen anerkannt hat.11Siehe zB EuGH 18.12.2007, C-101/05 , Slg 2007, I-11531, A. In diesem Sinne wird etwa eine Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nach § 10 KStG nur dann gewährt, wenn mit dem Staat der ausschüttenden Gesellschaft „umfassende“ Amtshilfe besteht.22 Kofler/Prechtl-Aigner, Beteiligungsertragsbefreiung nach Haribo und Salinen, GES 2011, 175 ff. Auch die Spendenbegünstigung nach § 4a Abs 4 lit g EStG macht sich dieses Kriterium zu eigen. Überdies ist das Bestehen der umfassenden Amtshilfe – in Kombination mit einer umfassenden Vollstreckungshilfe – Voraussetzung für die Aufschuboption bei der Entstrickungsbesteuerung im Hinblick auf EWR-Staaten (zB § 6 Z 6, § 27 Abs 6 EStG). Mit dem AbgÄG 201433BGBl I 2014/13. wurde schließlich – offenbar inspiriert von der Kritik des Rechnungshofes44„Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung“, Reihe Bund 6/2013; kritisch dazu Kofler, Kampf um den Gruppenerhalt, GES 2013, 377 ff. – die Verwertung ausländischer Verluste an das Bestehen einer umfassenden Amtshilfe gekettet: Besteht eine solche nicht, kommt es bei befreiten Auslandsbetriebsstätten ab der Veranlagung 2015 spätestens im dritten Jahr nach der Verlusthereinnahme zu einer automatischen Nachversteuerung (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).55Dazu Schlager/Titz, Ertragsteuerliche Änderungen im AbgÄG 2014 – ein Überblick, RWZ 2014/18, 65 (65 f); Amberger/Petutschnig, Abgabenänderungsgesetz 2014: Änderungen im EStG und KStG für Unternehmen, ÖStZ 2014/110, 70 (70 ff); Kofler/Marschner, Abgabenänderungsgesetz 2014: Änderungen im Außensteuerrecht, SWK 2014, 455 (457 f); Mayr/Titz, AbgÄG 2014: Verlustberücksichtigung bei ausländischen Gruppenmitgliedern und Betriebsstätten eingeschränkt, RdW 2014/244, 221 ff. In der Gruppenbesteuerung wird die Gruppenmitgliedschaft überhaupt ab 1.3.2014 auf Staaten mit umfassender Amtshilfe eingeschränkt und das automatische Ausscheiden nicht qualifizierter Gruppenmitglieder per 1.1.2015 unter 3-Jahres-Verteilung der Nachversteuerungsbeträge erzwungen (§ 9 Abs 2 iVm § 26c Z 45 KStG).66Dazu Schlager/Titz, RWZ 2014/18, 65 (70); Amberger/Petutschnig, ÖStZ 2014/110, 70 (76 ff); Kofler/Marschner, SWK 2014, 455 (459 ff); Schimmer, AbgÄG 2014: Änderungen der Berücksichtigung ausländischer Verluste im Rahmen der Unternehmensgruppe gem § 9 KStG, ÖStZ 2014/196, 140 (140 ff); Mayr/Titz, RdW 2014/244, 221 ff; Loidl, AbgÄG 2014: Einschränkung des Gruppenbesteuerungsregimes im Hinblick auf drittstaatsansässige Körperschaften, ÖStZ 2014/195, 135 ff; Heffermann, Neuerliche Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung, GES 2014, 127 ff.

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