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Compliance und Kartellrecht*)*)Vortrag vom 15. 11. 2013 bei der Haslinger-Stiftung in Linz. Die Vortragsfassung wurde beibehalten, einige Nachweise hinzugefügt.

Gesellschaftsrecht AbhandlungenHans-Georg KoppensteinerGeS 2013, 432 Heft 9 v. 15.11.2013

I. Einführung

Die Veranstalter haben mich gebeten über Compliance nicht nur im Grundsätzlichen, sondern mit Fokus auf kartellrechtlich relevante Sachverhalte zu reden. Es geht darum, was potentielle Haftungsadressaten – zu ihnen gehören Geschäftsleiter, Aufsichtsräte, Gesellschafter, insbesondere herrschende Unternehmen – tun müssen, um ihr Vermögen und ihre Position in der Gesellschaft nicht zu gefährden. Mit "Compliance" als juristische Kategorie, das sei vorweg bemerkt, kann ich allerdings wenig anfangen. Wenn man den Ausdruck in rechtmäßiges Verhalten von Unternehmensträgern übersetzt, beinhaltet er nichts anderes als den schon immer geltenden Grundsatz, dass Geschäftsleiter eben dafür zu sorgen haben1)1)Weiter gespannte Auflistung der Funktion von Compliance etwa bei Kretschmer in Petsche/Mair (Hg), Handbuch Compliance2 (2012) 60 ff, s auch Napokoy in Napokoy (Hrsg) Risikominimierung durch Corporate Compliance (2010) 1, 4 ff.. Allenfalls kann man sagen, dass die mit der Realisierung dieser Aufgabe verbundenen Organisationspflichten seit einiger Zeit immer deutlicher präzisiert, teilweise auch verschärft wurden. Um dem Rechnung zu tragen, braucht man aber keinen neuen Begriff2)2)Wie hier Rüffler, Organhaftung und Konzern, in Artmann/Rüffler/Torggler, Die Organhaftung (2013) 13, 18 f..

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