§ 10 Abs 2 KStG in die für das Jahr 2007 geltenden Fassung (BGBl idF Nr. 161/2005) verstößt gegen die in Art 56 EG (nunmehr Art 63 AEUV) verankerte Kapitalverkehrsfreiheit, da die Regelung für ausländische Dividenden erst ab einem Beteiligungsausmaß von 10% eine Körperschaftsteuerbefreiung vorsieht, während für inländische Dividendenerträge stets eine Steuerentlastung vorgesehen ist.