Der UFS hat einen Forderungsverzicht einer Bank, die gleichzeitig auch Gesellschafterin war, bei der Tochtergesellschaft als betrieblich veranlasst angesehen. Der Ertrag aus dem Schuldnachlass erhöht daher die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
§ 8 Abs 1 KStG, § 4 EStG Angefochten zu 2013/15/0124