Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt die Rechtsprechung des UFS1) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung2) und der überwiegenden Literatur3), dass bei einer Verschmelzung des einzigen Gruppenmitgliedes auf den Gruppenträger innerhalb der in § 9 Abs 10 KStG festgelegten Mindestdauer von drei Jahren die Unternehmensgruppe rückwirkend zu beenden ist und jene Verhältnisse herzustellen sind, die sich ohne Gruppe ergeben hätten.