Vor dem UFS war die Verwertung eines Veräußerungsverlustes iZm einer Teilwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe strittig. Der UFS kam zum Ergebnis, der - dem Grunde nach eindeutige - Wortlaut des § 12 Abs 3 Z 3 KStG sei dahingehend einzuschränken, dass in einer Unternehmensgruppe bei Ausschluss von Veräußerungsverlusten gem § 9 Abs 7 KStG die Zwischenkörperschaft von dessen Geltendmachung nicht ausgeschlossen sei.1)