In seiner E OGH 19.12.2012, 6 Ob 235/12w (GES 2013, 75) hatte sich der OGH wieder mit der Frage der Änderung des Bilanzstichtages einer GmbH zu befassen. Die seit der E 6 Ob 184/05k erschienene Literatur gebe keinen Anlass von der bisherigen Rsp abzugehen. Nach Ansicht des OGH gilt: Die Änderung des Bilanzstichtages muss jedenfalls im Rumpfgeschäftsjahr beschlossen und auch in diesem Zeitraum zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Außerdem muss auch die Eintragung im Rumpfgeschäftsjahr erfolgen (6 Ob 184/05k). Warum die E für die Praxis besonders von Bedeutung ist, wird unten versucht darzustellen.