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Gleich- und Ungleichbehandlung von Gesellschaftern

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2013, 125 Heft 3 v. 10.4.2013

Allen Gesellschaftern steht gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen ein Recht auf materielle und formelle Gleichbehandlung zu. Gleichbehandlung setzt vergleichbare Positionen voraus; jede Ungleichbehandlung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.Nur eine willkürliche, d.h. bei redlicher und vernünftiger Beurteilung als ungerechtfertigt anzusehende Verschiedenbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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