§ 17 Abs 2 S 2 PSG normiert, dass der Stiftungsvorstand "Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann und soweit vornehmen" darf, "wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Privatstiftung nicht geschmälert werden." Trotz der evidenten praktischen Bedeutung dieser Vorschrift bestehen doch nicht unerhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Behandlung von Leistungen, die in Verletzung von § 17 Abs 2 S 2 PSG erbracht wurden. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach der zivilrechtlichen Einordnung derartiger Leistungen einschließlich ihrer allfälligen Rückabwicklung.