Der VwGH hat der Amtsbeschwerde1) statt gegeben, wonach die Deckung eines einzelnen Aufwandes durch den Gesellschafter keine Verlustübernahme darstellt, die gesellschaftsteuerfrei sein kann. Eine derartige Eigenkapitalzufuhr ist daher gesellschaftsteuerpflichtig.
§ 2 Z 4 lit a KVG