Nach der E OLG Wien 13.03.2012, 28 R 229/11v ist die Funktion des Stiftungsprüfers höchstpersönlicher Natur. Wird eine als Stiftungsprüferin bestellte Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf ihren Alleingesellschafter umgewandelt, erlischt daher die Prüferfunktion der GmbH, ohne dass diese auf den Rechtsnachfolger übergeht; eine Neubestellung des Stiftungsprüfers ist erforderlich. Ob der Stiftungsprüfer über eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG verfügen muss, ist im PSG nicht geregelt, aber mE nach dem A-QSG geboten.