Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 20.2.2013 in der Rs Malburg1) legte der BFH dem EuGH folgende Frage vor: Sind Art 4 Abs 1 und 2 sowie Art 17 Abs 2 Buchst a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum VSt-Abzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann?