Durch die rückwirkende Ausweitung der Steuerbefreiung für internationale Schachtelbeteiligungen mit dem AbgÄG 1996 wurde mittelbar das Abzugsverbot für Fremdfinanzierungszinsen anwendbar, was im Jahr 1996 in bestimmten Fällen zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verletzung des Vertrauensschutzes führte. In verfassungskonformer Auslegung gilt das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG daher für Fremdkapitalaufwand des Jahres 1996 in jenen Fälle nicht, in denen gar keine steuerfreien Ausschüttungen innerhalb der Behaltefrist bezogen wurden.