In der Praxis wurde in manchen Fällen die Ansicht vertreten, dass die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf "wichtige Gründe" ein "Sonderrecht auf Geschäftsführung" darstellt, sodass der Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen (§ 50 Abs 4 GmbHG) abberufen werden kann. Die hA, dass diese gesellschaftsvertragliche Regelung alleine kein Sonderrecht auf Geschäftsführung darstellt, wurde vom OGH (16.06.2011, 6 Ob 99/11v) bestätigt.