Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.
§§ 38, 41 GmbHG
OGH 19.04.2012, 6 Ob 60/12k
Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.
§§ 38, 41 GmbHG
OGH 19.04.2012, 6 Ob 60/12k