Wenn mit der Steuererklärung keine explizite Optionserklärung gem § 10 Abs 3 KStG abgegeben wird und auch aus den übrigen Eintragungen der Steuererklärung allenfalls iVm der sonstigen Aktenlage (im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung) der Wille zur Ausübung der Option nicht erkennbar ist, muss die ausländische Beteiligung als steuerneutral behandelt werden.