Die Berechnung des wegen eines beim Gruppenmitglied anfallenden Sanierungsgewinns nicht festzusetzenden Körperschaftsteuerbetrages (§ 23a KStG 1988) hat bei Unternehmensgruppen nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse dieses Gruppenmitgliedes zu erfolgen.
§ 9 Abs 6 KStG, § 23a KStG