Beim Wegfall (zB Rücktritt) eines, von zwei, ausdrücklich mit kollektiver Vertretungsbefugnis bestellten, Geschäftsführers wird oftmals angenommen, der verbleibende Geschäftsführer vertrete die Gesellschaft nunmehr automatisch selbständig. Dies wird va dann angenommen, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dieser selbständig vertritt. Nach der Rsp ist dafür aber eine Willenserklärung der Gesellschafter in Form eines Gesellschafterbeschlusses notwendig (vgl OGH 12.12.2007, 6 Ob 230/07b, OLG Wien 22.08.2007, 28 R 124/07x).