Die Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung ist nicht generell unzulässig.Liegt ein Fortsetzungsbeschluss vor und ist das Sperrjahr noch nicht abgelaufen, sodass dem Letztbegünstigten (der mit der Fortsetzung im Anlassfall einverstanden war) noch kein klagbarer Anspruch entstanden ist, kommt die Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung grundsätzlich in Betracht.