Ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB muss zwischen Veräußerer und Erwerber spätestens beim Unternehmensübergang tatsächlich vereinbart worden sein.Eine aus dem Titelgeschäft hervorgehende Nichtübernahme des betreffenden Rechtsverhältnisses genügt dabei, weil auch daraus der eindeutige Parteiwille hervorgeht, dass der Erwerber mit den diesbezüglichen Verbindlichkeiten nichts zu tun haben will.