Einer GesBR kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten sind deren Gesellschafter, die auch Vertragspartner eines Dritten sind.Bei Forderungen einer GesBR handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.