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Geltendmachung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 177 Heft 4 v. 10.5.2012

Einer GesBR kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten sind deren Gesellschafter, die auch Vertragspartner eines Dritten sind.Bei Forderungen einer GesBR handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.

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