Nach der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung des § 89 Abs 4 GmbHG sind ua die ersten Liquidatoren durch diese zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Gem § 88 Abs 1 GmbHG muss die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter durch die Geschäftsführer zum Firmenbuch angemeldet werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Auflösung und Liquidation einer GmbH von den Geschäftsführern, den Liquidatoren oder von beiden zum Firmenbuch anzumelden ist. Das OLG Wien kam in seiner E vom 26.04.2010, 28 R 28/10h = GES 2011, 72 zum Ergebnis, dass die Auflösung und Liquidation einer GmbH auch von den Liquidatoren (alleine) zur Eintragung angemeldet werden kann.