Das Firmenbuchgericht hat bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung eine amtswegige Prüfung vorzunehmen. Diese hat sich im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und ob die dem Eintragungsgesuch zu Grunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.Die Prüfbefugnis ist nicht auf das Aufgreifen einer offensichtlichen Unzulässigkeit beschränkt.